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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/05/0014 E 24. Mai 2005 RS 2 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Aus § 8 AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u. a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 8 AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. § 8 AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1995, Zl. B 1536/94, VfSlg 14024/1995).Aus Paragraph 8, AVG ergibt sich, dass noch anderen Personen als denjenigen, die im Gesetz ausdrücklich als Parteien des Verfahrens genannt sind, Parteistellung u. a. deshalb zukommen kann, weil sie durch den von der Behörde zu erlassenden Bescheid zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden, sie also durch den Bescheid in ihren rechtlichen Interessen betroffen sind vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 1995, Zl. 95/05/0135, VwSlg 14319 A/1995). Dafür, wann und inwieweit im einzelnen Fall eine Beteiligung vermöge eines Rechtsanspruches oder vermöge eines rechtlichen Interesses im Sinne des Paragraph 8, AVG gegeben ist, sind die in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit anzuwendenden Verwaltungsvorschriften maßgeblich. Paragraph 8, AVG macht keinen Unterschied, ob das zu wahrende Interesse dem öffentlichen oder dem Privatrecht zugehört, sodass Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle auch eine Person sein kann, die durch die Erledigung eines anhängigen Verwaltungsverfahrens in einem Privatrecht beeinträchtigt werden kann. Parteistellung kommt allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit geben jedoch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche das Erkenntnis des VfGH vom 28. Februar 1995, Zl. B 1536/94, VfSlg 14024/1995).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L02Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024