Index
L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SalzburgNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Der Eigentümer einer Liegenschaft, der aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, ist nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist derjenige, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach § 40 Abs. 5 Slbg FlVfLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch § 95 Slbg FlVfLG 1973 gesetzlich vorgesehen (VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).Der Eigentümer einer Liegenschaft, der aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, ist nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist derjenige, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FlVfLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch Paragraph 95, Slbg FlVfLG 1973 gesetzlich vorgesehen (VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024