RS Vwgh 2023/12/21 Ra 2023/07/0071

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5
FlVfLG Slbg 1973 §95
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0072

Rechtssatz

Der Eigentümer einer Liegenschaft, der aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, ist nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist derjenige, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach § 40 Abs. 5 Slbg FlVfLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch § 95 Slbg FlVfLG 1973 gesetzlich vorgesehen (VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).Der Eigentümer einer Liegenschaft, der aus der Agrargemeinschaft ausgeschieden ist, ist nicht mehr Mitglied dieser Agrargemeinschaft, und es ist derjenige, der die diesbezüglichen Anteilsrechte und einige Grundstücke aus der genannten Liegenschaft erworben hat, insoweit Rechtsnachfolger. Diese Rechtsnachfolge betrifft auch die Parteistellung als Beschwerdeführer in einem Verfahren nach Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FlVfLG 1973. Die Nachfolge in die Parteistellung ist durch Paragraph 95, Slbg FlVfLG 1973 gesetzlich vorgesehen (VwGH 14.9.1993, 91/07/0126).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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