RS Vwgh 2023/12/21 Ra 2023/07/0071

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Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs3
FlVfLG Slbg 1973 §38 Abs7
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs5
FlVfLG Slbg 1973 §40 Abs6
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/07/0072

Rechtssatz

Ist die Absonderung von Anteilsrechten bzw. der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft im Sinn des § 38 Abs. 3 Slbg FlVfLG 1973 zu beurteilen, hätte gemäß § 38 Abs. 7 Slbg FlVfLG 1973 in einem solchen Verfahren auch der Überträger der Anteile Parteistellung. Sind jedoch - wie im vorliegenden Fall - § 40 Abs. 5 Slbg FlVfLG 1973 ("Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen") und § 40 Abs. 6 Slbg FlVfLG 1973 ("Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft") in den Blick zu nehmen, haben nach § 40 Abs. 6 letzter Satz Slbg FlVfLG 1973 im dort geregelten Verfahren die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung. Sonstige Regelungen über die Parteistellung in den genannten Verfahren enthält das Slbg FlVfLG 1973 nicht.Ist die Absonderung von Anteilsrechten bzw. der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 38, Absatz 3, Slbg FlVfLG 1973 zu beurteilen, hätte gemäß Paragraph 38, Absatz 7, Slbg FlVfLG 1973 in einem solchen Verfahren auch der Überträger der Anteile Parteistellung. Sind jedoch - wie im vorliegenden Fall - Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FlVfLG 1973 ("Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen") und Paragraph 40, Absatz 6, Slbg FlVfLG 1973 ("Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Vollversammlung oder anderer Organe der Agrargemeinschaft") in den Blick zu nehmen, haben nach Paragraph 40, Absatz 6, letzter Satz Slbg FlVfLG 1973 im dort geregelten Verfahren die Agrargemeinschaft und der Beschwerdeführer Parteistellung. Sonstige Regelungen über die Parteistellung in den genannten Verfahren enthält das Slbg FlVfLG 1973 nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070071.L05

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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