RS Vwgh 2023/12/21 Ra 2023/04/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
EURallg
VwRallg
32016R0679 DSGVO Art57 Abs1 litf
32016R0679 DSGVO Art77 Abs1
62021CJ0300 Österreichische Post VORAB
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus § 37 und § 39 Abs. 2 AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen (vgl. u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es gemäß ständiger Rechtsprechung des EuGH nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe, die zum Schutz der Rechte der Bürger bestimmt sind, festzulegen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Modalitäten bei unter das Unionsrecht fallenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) vergleiche etwa im Anwendungsbereich der DSGVO EuGH 4.5.2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, Rn. 53, mwN). Im Sinn dieser Rechtsprechung des EuGH, insbesondere den darin angeführten Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität, ist von der DSB im Verfahren über eine Datenschutzbeschwerde der sich aus Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG ergebende Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) jeweils einzelfallbezogen vergleiche u.a. Erwägungsgrund 141, zur DSGVO) zu beachten, um einer betroffenen Person, die sich in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt sieht, einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten und die Einhaltung der Bestimmungen der DSGVO sicherzustellen vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121, mwN, wonach das Amtswegigkeitsprinzip nach der österreichischen Rechtslage den [unionsrechtlichen] Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz keinesfalls entgegensteht).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62021CJ0300 Österreichische Post VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040254.L02

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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