Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §61 Abs1Rechtssatz
Eine entgegen § 61 Abs. 1 AWG 2002 erfolgte Aufnahme des Betriebs der Deponie oder eines Deponieabschnittes vor Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung nach § 63 AWG 2002 (Kollaudierung) ist unzulässig (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Ein solcher Verstoß stellt damit auch einen konsenswidrigen Betrieb der Deponie im Sinn von § 62 Abs. 2 AWG 2002 dar, der gegenüber dem Inhaber der Anlage zur Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu führen hat. Im Sinn des Gesagten kann dieser Verstoß nicht nur durch eine Ablagerung, sondern auch durch eine bloß vorübergehende Lagerung von Abfällen auf der Deponie erfolgen.Eine entgegen Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 erfolgte Aufnahme des Betriebs der Deponie oder eines Deponieabschnittes vor Erlassung eines Bescheides über die Überprüfung nach Paragraph 63, AWG 2002 (Kollaudierung) ist unzulässig (VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0032). Ein solcher Verstoß stellt damit auch einen konsenswidrigen Betrieb der Deponie im Sinn von Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 dar, der gegenüber dem Inhaber der Anlage zur Erlassung eines Auftrages zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands zu führen hat. Im Sinn des Gesagten kann dieser Verstoß nicht nur durch eine Ablagerung, sondern auch durch eine bloß vorübergehende Lagerung von Abfällen auf der Deponie erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070057.L08Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024