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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §2 Abs7 Z4Rechtssatz
Soweit in § 61 Abs. 1 AWG 2002 angeordnet wird, dass die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen ist und Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (§ 63 Abs. 1) eingebracht werden dürfen, wird nicht nur eine Ablagerung von Abfällen, sondern im Sinn des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Definition der Deponie nach § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 jede Einbringung von Abfällen angesprochen, auch wenn es sich dabei um eine vorübergehende Lagerung handelt. Die Anordnung des § 61 Abs. 1 AWG 2002 gilt bereits aufgrund des Gesetzes und somit unabhängig von einem expliziten Ausspruch im Genehmigungsbescheid.Soweit in Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 angeordnet wird, dass die Errichtung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes der Behörde anzuzeigen ist und Abfälle in die Deponie oder den Deponieabschnitt erst nach einer Überprüfung der Anlagen und Maßnahmen (Paragraph 63, Absatz eins,) eingebracht werden dürfen, wird nicht nur eine Ablagerung von Abfällen, sondern im Sinn des klaren Wortlautes der Bestimmung und der Definition der Deponie nach Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 jede Einbringung von Abfällen angesprochen, auch wenn es sich dabei um eine vorübergehende Lagerung handelt. Die Anordnung des Paragraph 61, Absatz eins, AWG 2002 gilt bereits aufgrund des Gesetzes und somit unabhängig von einem expliziten Ausspruch im Genehmigungsbescheid.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070057.L06Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024