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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/07/0129 E 24. Juli 2014 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des § 15 Abs. 3 AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen (vgl. E 15. September 2011, 2009/07/0154). Auf den Deponiebegriff des § 2 Abs. 7 Z. 4 AWG 2002 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.Das AWG 2002 unterwirft jede Lagerung von Abfällen den Vorschriften des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002, auch die Lagerung von Abfällen nur über kurze Zeiträume. Eine Ausnahmebestimmung für besonders kurzfristige Lagerungen von Abfällen ist dem AWG 2002 nicht zu entnehmen vergleiche E 15. September 2011, 2009/07/0154). Auf den Deponiebegriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070057.L02Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024