RS Vwgh 2023/12/21 Ra 2022/04/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/16/0216 B 31. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. die in Walter/Thienel I [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu § 52 AVG zitierte Judikatur).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegen getreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche die in Walter/Thienel römisch eins [2. Auflage] unter E 238 und E 245 zu Paragraph 52, AVG zitierte Judikatur).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Vorliegen eines Gutachtens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022040150.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten