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E000 EU- Recht allgemeinRechtssatz
Der VwGH hat (in Zusammenhang mit der Parteistellung und dem Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie angehörig angesehen werden kann, restriktive Regelungen der Parteistellung in den betreffenden Materiengesetzen unangewendet zu bleiben haben und der Revisionswerber, insoweit er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (§ 8 AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem betreffenden Materiengesetz haben muss, um dort vorbringen zu können, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre (vgl. etwa aus dem Veranstaltungsrecht VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, und aus dem Baurecht VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011).Der VwGH hat (in Zusammenhang mit der Parteistellung und dem Antragsrecht im UVP-Feststellungsverfahren) ausgesprochen, dass in Fällen, in denen der Revisionswerber in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben als der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie angehörig angesehen werden kann, restriktive Regelungen der Parteistellung in den betreffenden Materiengesetzen unangewendet zu bleiben haben und der Revisionswerber, insoweit er an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (Paragraph 8, AVG), fallbezogen gemäß den Bestimmungen der UVP-Richtlinie Parteistellung im Verfahren nach dem betreffenden Materiengesetz haben muss, um dort vorbringen zu können, dass das Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre vergleiche etwa aus dem Veranstaltungsrecht VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078, und aus dem Baurecht VwGH 24.1.2017, Ro 2016/05/0011).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L03Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024