RS Vwgh 2023/12/22 Ra 2023/18/0466

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4
ZustG §23
ZustG §8 Abs1
ZustG §8 Abs2

Rechtssatz

Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG auszugehen (vgl. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).Ist die Partei für einen mehrmonatigen Zeitraum nicht an der bisherigen Abgabestelle anzutreffen, ist generell von einer Aufgabe bzw. Änderung der Abgabestelle iSd Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auszugehen vergleiche VwGH 23.11.2009, 2008/05/0272, mwN, zu einer viermonatigen Abwesenheit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180466.L01

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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