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L85003 Straßen NiederösterreichRechtssatz
Eigentümer als Parteien im Sinn des § 13 Abs. 1 Z 2 NÖ LStG 1999 können auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße und die gewählte Variante in Frage stellen. Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, etwa die in § 9 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich leg. cit. genannten öffentlichen Interessen gemäß § 12a NÖ LStG 1999, betreffen hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 leg. cit. Parteistellung genießenden Eigentümers (vgl. in diesem Sinn VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006, Pkt. 5.5., mwN).Eigentümer als Parteien im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ LStG 1999 können auch die Notwendigkeit der Errichtung der Straße und die gewählte Variante in Frage stellen. Die von der Straßenbaubewilligungsbehörde im Übrigen zu prüfenden Voraussetzungen für die Bewilligung, etwa die in Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich leg. cit. genannten öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 12 a, NÖ LStG 1999, betreffen hingegen keine subjektiv-öffentlichen Rechte des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. Parteistellung genießenden Eigentümers vergleiche in diesem Sinn VwGH 28.11.2014, Ro 2014/06/0006, Pkt. 5.5., mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060216.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024