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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2Rechtssatz
Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann gegebenenfalls geeignet sein, die Vollstreckung unzulässig zu machen, wobei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nur dann vorliegt, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte (vgl. dazu und zur Frage der Übernahme der zu § 10 Abs. 2 VVG aF ergangenen Judikatur VwGH 1.2.2022, Ra 2019/05/0116, mwN; vgl. ebenso VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0113). Eine Ersatzvornahme ist aber jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl. wiederum VwGH 1.2.2022, Ra 2019/05/0116, mwN).Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann gegebenenfalls geeignet sein, die Vollstreckung unzulässig zu machen, wobei eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nur dann vorliegt, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte vergleiche dazu und zur Frage der Übernahme der zu Paragraph 10, Absatz 2, VVG aF ergangenen Judikatur VwGH 1.2.2022, Ra 2019/05/0116, mwN; vergleiche ebenso VwGH 29.3.2022, Ra 2021/05/0113). Eine Ersatzvornahme ist aber jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht aus dem Titelbescheid nicht zur Gänze nachgekommen wurde vergleiche wiederum VwGH 1.2.2022, Ra 2019/05/0116, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050272.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024