RS Vwgh 2023/12/22 Ra 2023/03/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2023
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §52
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lite
JagdG Stmk 1986 §42
JagdRallg
WaffG 1986 §12 implizit
WaffG 1996 §12
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/03/0275 E 12. September 2006 RS 1 (hier: nur die ersten zwei Sätze)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf das Waffengesetz 1986 und das OÖ Jagdgesetz 1964) ausgesprochen hat, führt das Vorliegen eines Waffenverbotes nach § 12 Waffengesetz nicht zwingend zur Verweigerung bzw zum Entzug einer Jagdkarte, sondern es ist für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen (vgl das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl 94/03/0334). Auch das im Beschwerdefall anzuwendende Stmk JagdG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42 iVm § 41 Abs 1 lit e Stmk JagdG nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (etwa des waffenrechtlichen Verfahrens) auch im jagdrechtlichen Verfahren heranzuziehen, soweit aus diesen in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand relevante Aussagen abgeleitet werden können.Wie der Verwaltungsgerichtshof (in Bezug auf das Waffengesetz 1986 und das OÖ Jagdgesetz 1964) ausgesprochen hat, führt das Vorliegen eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Waffengesetz nicht zwingend zur Verweigerung bzw zum Entzug einer Jagdkarte, sondern es ist für den jeweils anzuwendenden (hier: jagdrechtlichen) Tatbestand das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen vergleiche das Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl 94/03/0334). Auch das im Beschwerdefall anzuwendende Stmk JagdG knüpft für die Einziehung der Jagdkarte gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera e, Stmk JagdG nicht an den Ausspruch eines Waffenverbotes an, sondern verlangt, dass das bisherige Verhalten des Betreffenden besorgen lässt, dass er die Schusswaffe unvorsichtig führe oder die öffentliche Sicherheit gefährde. Dass das Verhalten einer Person künftig eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besorgen lässt, setzt entsprechende - nach den Verhältnissen im jeweiligen Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu treffende - Sachverhaltsfeststellungen voraus. Dabei ist es nicht ausgeschlossen, Gutachten eines anderen Verwaltungsverfahrens (etwa des waffenrechtlichen Verfahrens) auch im jagdrechtlichen Verfahren heranzuziehen, soweit aus diesen in Bezug auf den anzuwendenden jagdrechtlichen Tatbestand relevante Aussagen abgeleitet werden können.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Jagdkarte Entzug Jagdkarte Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030195.L04

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten