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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Der Hinweis, dass die gegen den Revisionswerber wegen Missachtung des Rotlichts verhängte Verwaltungsstrafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens gelegen sei, ist nicht zielführend, ist doch die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994 im Wesentlichen auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund von allenfalls wegen dieses Verhaltens verhängten Strafen (vgl. VwGH 30.6.1999, 96/03/0304).Der Hinweis, dass die gegen den Revisionswerber wegen Missachtung des Rotlichts verhängte Verwaltungsstrafe an der absoluten Untergrenze des Strafrahmens gelegen sei, ist nicht zielführend, ist doch die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994 im Wesentlichen auf Grund des bisherigen Verhaltens des Antragstellers zu beurteilen, nicht aber auf Grund von allenfalls wegen dieses Verhaltens verhängten Strafen vergleiche VwGH 30.6.1999, 96/03/0304).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L05Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024