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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Missachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt (vgl. dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).Die Missachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt vergleiche dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030145.L03Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
29.01.2024