RS Vwgh 2023/12/22 Ra 2021/15/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs1
BAO §245 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
VwRallg
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 245 heute
  2. BAO § 245 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 245 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 245 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  5. BAO § 245 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber das wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO stellen (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089).Nach Paragraph 245, Absatz eins, BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber das wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach Paragraph 245, Absatz 2, BAO stellen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150068.L02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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