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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs1Rechtssatz
Nach § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber das wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach § 245 Abs. 2 BAO stellen (vgl. VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089).Nach Paragraph 245, Absatz eins, BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid keine Begründung, verweist er aber auf eine gesondert ergehende Begründung, so wird entsprechend dem letzten Satz die Beschwerdefrist erst mit Bekanntgabe (Zustellung) der nachträglichen Begründungsausfertigung in Lauf gesetzt. Enthält ein Bescheid keine Ankündigung einer gesondert ergehenden Begründung, fehlt aber das wesentliche Bescheidmerkmal der Begründung, so wird trotzdem die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Der Bescheidadressat kann aber innerhalb dieser Frist einen Antrag nach Paragraph 245, Absatz 2, BAO stellen vergleiche VwGH 31.3.2005, 2004/15/0089).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150068.L02Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024