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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs1Rechtssatz
Die Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend (vgl. VwGH 29.11.2000, 99/13/0267). Der Rechtsschutz des Bescheidadressaten ist durch die für Fälle ganz oder teilweise fehlender Begründung eines Abgabenbescheides Vorsorge treffenden Bestimmungen des § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 BAO gewährleistet (vgl. neuerlich VwGH 29.11.2000, 99/13/0267).Die Auffassung, ein Bescheid könne mangels Begründung keine rechtlichen Wirkungen entfalten, ist unzutreffend vergleiche VwGH 29.11.2000, 99/13/0267). Der Rechtsschutz des Bescheidadressaten ist durch die für Fälle ganz oder teilweise fehlender Begründung eines Abgabenbescheides Vorsorge treffenden Bestimmungen des Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, BAO gewährleistet vergleiche neuerlich VwGH 29.11.2000, 99/13/0267).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150068.L01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024