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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §7 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/06/0099 B 1. August 2019 RS 1Stammrechtssatz
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist (vgl. VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist das Vorliegen der Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel prozessual wirksam geworden ist, gegen ihn kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht und die Leistungsfrist verstrichen ist vergleiche VwGH 10.4.2013, 2013/08/0057, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160097.L02Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024