Index
27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
AVG §62 Abs4Rechtssatz
Die rechtliche Beurteilung, wonach die Berichtigung eines Bescheides nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden und mit dem Berichtigungsantrag eine andere rechtliche Beurteilung der Gebührenvorschreibung erwirkt werden soll, ist im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 62 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/01/0104, mwN).Die rechtliche Beurteilung, wonach die Berichtigung eines Bescheides nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden und mit dem Berichtigungsantrag eine andere rechtliche Beurteilung der Gebührenvorschreibung erwirkt werden soll, ist im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 62, Absatz 4, AVG nicht zu beanstanden vergleiche dazu etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/01/0104, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023160098.L02Im RIS seit
27.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024