Index
L78003 Elektrizität NiederösterreichNorm
AVG §52Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/05/0023 E 23. November 2016 RS 9Stammrechtssatz
Die Auswirkungen auf die rechtmäßig vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse hat die Behörde in einem Ermittlungsverfahren festzustellen und sich hiebei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, die Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (Hinweis E vom 28. April 2006, 2005/05/0169, mwN).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung TechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021040122.L04Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
04.03.2024