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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolRechtssatz
§ 44 Abs. 5 lit. b Tir ROG 2006 (entspricht inhaltlich § 44 Abs. 8 lit. b Tir ROG 2022) gewährt grundsätzlich einen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen, die von einer im Rahmen von Hofstellen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ausgehen (vgl. VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142, und VwGH 23.6.2010, Ra 2010/06/0059). Ein Immissionsschutz lässt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Widmungszusatzes "nur Wirtschaftsgebäude" ableiten.Paragraph 44, Absatz 5, Litera b, Tir ROG 2006 (entspricht inhaltlich Paragraph 44, Absatz 8, Litera b, Tir ROG 2022) gewährt grundsätzlich einen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen, die von einer im Rahmen von Hofstellen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ausgehen vergleiche VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142, und VwGH 23.6.2010, Ra 2010/06/0059). Ein Immissionsschutz lässt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Widmungszusatzes "nur Wirtschaftsgebäude" ableiten.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060194.L02Im RIS seit
02.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024