RS Vwgh 2024/1/4 Ra 2023/06/0194

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Veröffentlicht am 04.01.2024
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs3 lita
BauRallg
ROG Tir 2006 §44 Abs5 litb
ROG Tir 2022 §44 Abs8 litb

Rechtssatz

§ 44 Abs. 5 lit. b Tir ROG 2006 (entspricht inhaltlich § 44 Abs. 8 lit. b Tir ROG 2022) gewährt grundsätzlich einen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen, die von einer im Rahmen von Hofstellen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ausgehen (vgl. VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142, und VwGH 23.6.2010, Ra 2010/06/0059). Ein Immissionsschutz lässt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Widmungszusatzes "nur Wirtschaftsgebäude" ableiten.Paragraph 44, Absatz 5, Litera b, Tir ROG 2006 (entspricht inhaltlich Paragraph 44, Absatz 8, Litera b, Tir ROG 2022) gewährt grundsätzlich einen Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen, die von einer im Rahmen von Hofstellen ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ausgehen vergleiche VwGH 28.11.2014, 2011/06/0142, und VwGH 23.6.2010, Ra 2010/06/0059). Ein Immissionsschutz lässt sich auch nicht allein aus der Verwendung des Widmungszusatzes "nur Wirtschaftsgebäude" ableiten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023060194.L02

Im RIS seit

02.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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