RS Vwgh 2024/1/8 Ra 2021/08/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.01.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/02/0223 E 11. Jänner 2018 RS 1 (hier nur in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG (vgl. VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).Wenn der Aufnahme eines unmittelbaren Beweises kein tatsächliches Hindernis entgegensteht, darf sich die Behörde/das VwG nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben. Unmittelbarkeit im Hinblick auf die Aussage eines Zeugen bedeutet die Einvernahme vor der/m erkennenden Behörde/VwG vergleiche VwGH 31.1.2014, 2013/02/0227).

Schlagworte

Beweismittel Indizienbeweise indirekter Beweis Beweismittel Zeugen Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021080070.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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