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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Das bloße Erteilen von Weisungen bzw. das Vertrauen auf die Tätigkeit eines Steuerberaters reicht allein zur Entlastung des Arbeitgebers nicht aus, die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Arbeitgeber erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie z.B. ein Steuerberater, beauftragt worden, reicht für sich allein nicht hin, dass der Arbeitgeber von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen wurde. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Steuerberater darf nicht völlig vertraut werden. Im vorliegenden Fall hätte es einer Nachfrage betreffend Auftragsdurchführung bedurft (VwGH 21.9.2005, 2004/09/0101; VwGH 1.3.2022, Ra 2021/09/0244).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023090191.L02Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024