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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §308 Abs1Rechtssatz
Die Büroorganisation einer (Kapital-)Gesellschaft muss dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen (vgl. auch VwGH 24.9.2003, 97/13/0224, mwN, zur Büroorganisation von Gebietskörperschaften). Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind (vgl. VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, mwN). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden (vgl. VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109, mwN).Die Büroorganisation einer (Kapital-)Gesellschaft muss dem Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen vergleiche auch VwGH 24.9.2003, 97/13/0224, mwN, zur Büroorganisation von Gebietskörperschaften). Dazu gehört insbesondere die Vormerkung von Fristen und die Vorsorge durch entsprechende Kontrollen, dass Unzulänglichkeiten zufolge menschlichen Versagens voraussichtlich auszuschließen sind vergleiche VwGH 30.4.2019, Ra 2019/15/0042, mwN). Liegen Organisationsmängel vor, wodurch die Erreichung dieses Zieles nicht gewährleistet ist, ist das Kontrollsystem in diesem Sinne unzureichend, kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens gesprochen werden vergleiche VwGH 22.12.2005, 2002/15/0109, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021130091.L02Im RIS seit
30.01.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024