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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/11/0178 E 17. Oktober 2013 RS 1Stammrechtssatz
Zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, ist grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln.
Schlagworte
BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020208.L02Im RIS seit
02.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024