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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §33 Abs3 Z1Rechtssatz
Nach § 33 Abs. 3 Z 1 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd § 2 Z 7 ZustG - etwa die Post - zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093).Nach Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer eins, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst iSd Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG - etwa die Post - zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Beschwerdefrist eingerechnet. Um rechtzeitig zu sein, muss der Beschwerdeschriftsatz bei postalischer Einbringung somit spätestens am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden und in der Folge tatsächlich bei der Behörde einlangen (VwGH 21.8.2020, Ra 2019/02/0093).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020208.L01Im RIS seit
02.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024