RS Vwgh 2024/1/12 Ra 2023/10/0433

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Veröffentlicht am 12.01.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0081 E 26. Februar 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Zwar ist es im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses durch das VwG nicht erforderlich, dass im Spruch des Erkenntnisses jene Teile des behördlichen Straferkenntnisses, die zur Gänze bestätigt werden, wiederholt werden, doch muss aus dem Spruch klar erkennbar sein, welche Teile des behördlichen Straferkenntnisses übernommen werden.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100433.L01

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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