Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/06/0137 B 23. Oktober 2018 RS 2Stammrechtssatz
Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).Eine Revision gilt dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde vergleiche VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN).
Schlagworte
Frist Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100377.L02Im RIS seit
14.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024