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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Verfahren betreffend die (erste) Revision der Revisionswerberin wurde wegen Zurückziehung der Revision eingestellt. Durch die Zurückziehung der Revision hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht bereits verbraucht. Die nach Beschwerdeabtretung durch den VfGH neuerlich eingebrachte Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.9.2023, Ra 2022/09/0093; 7.7.2023, Ra 2023/03/0107; 10.11.2022, Ra 2022/06/0089; 29.1.2020, Ra 2019/11/0114).Das Verfahren betreffend die (erste) Revision der Revisionswerberin wurde wegen Zurückziehung der Revision eingestellt. Durch die Zurückziehung der Revision hat die Revisionswerberin ihr Revisionsrecht bereits verbraucht. Die nach Beschwerdeabtretung durch den VfGH neuerlich eingebrachte Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.9.2023, Ra 2022/09/0093; 7.7.2023, Ra 2023/03/0107; 10.11.2022, Ra 2022/06/0089; 29.1.2020, Ra 2019/11/0114).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100426.L01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024