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22/02 ZivilprozessordnungNorm
Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei) Art1 Abs1Rechtssatz
Durch das - als öffentliche Urkunde zu qualifizierende - Urteil des türkischen Zivilgerichts ist lediglich unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht das Geburtsdatum der Antragstellerin berichtigte und die Eintragung dieses Datums im türkischen Personenstandsregister verfügte. Die Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das VwG die strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Antragstellerin - als "biologische Tatsache" - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend (vgl. auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind).Durch das - als öffentliche Urkunde zu qualifizierende - Urteil des türkischen Zivilgerichts ist lediglich unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht das Geburtsdatum der Antragstellerin berichtigte und die Eintragung dieses Datums im türkischen Personenstandsregister verfügte. Die Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das VwG die strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Antragstellerin - als "biologische Tatsache" - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend vergleiche auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind).
Schlagworte
Beweismittel Urkunden freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010271.L03Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024