RS Vwgh 2024/1/16 Ra 2023/01/0271

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Veröffentlicht am 16.01.2024
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei) Art1 Abs1
Abk Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- u. Handelssachen (Türkei) Art10 Abs1
AVG §45 Abs2
AVG §47
PStG 2013 §42 Abs1
ZPO §292
ZPO §293

Rechtssatz

Durch das - als öffentliche Urkunde zu qualifizierende - Urteil des türkischen Zivilgerichts ist lediglich unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht das Geburtsdatum der Antragstellerin berichtigte und die Eintragung dieses Datums im türkischen Personenstandsregister verfügte. Die Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das VwG die strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Antragstellerin - als "biologische Tatsache" - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend (vgl. auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind).Durch das - als öffentliche Urkunde zu qualifizierende - Urteil des türkischen Zivilgerichts ist lediglich unwiderlegbar bewiesen, dass dieses Gericht das Geburtsdatum der Antragstellerin berichtigte und die Eintragung dieses Datums im türkischen Personenstandsregister verfügte. Die Auffassung, wonach das in diesem Urteil beurkundete Geburtsdatum jedoch einem Gegenbeweis zugänglich sei bzw. das VwG die strittige Frage des tatsächlichen Geburtsdatums der Antragstellerin - als "biologische Tatsache" - beweiswürdigend (selbständig) zu beurteilen hatte, erweist sich indes als zutreffend vergleiche auch VwGH 21.2.2022, Ra 2022/01/0041 bis 0042, Rn. 17, wonach Eintragungen im türkischen Personenstandsregister den Charakter einer öffentlichen Urkunde haben, in Bezug auf den dokumentierten Sachverhalt allerdings dem Gegenbeweis zugänglich sind).

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010271.L03

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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