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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §76 Abs1 litcRechtssatz
Nicht jede unangebrachte Bemerkung indiziert eine Befangenheit, wenn die Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde (vgl. z.B. VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211).Nicht jede unangebrachte Bemerkung indiziert eine Befangenheit, wenn die Wortwahl bei vernünftiger Würdigung aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers nicht dazu angetan war, begründete Zweifel an der vollen Bereitschaft des Richters hervorzurufen, dass er die Einwendungen des Revisionswerbers weiterhin im gebotenen Umfang ernst nehmen und das Vorbringen und die Beweisergebnisse auch zu seinen Gunsten prüfen werde vergleiche z.B. VwGH 26.9.2016, Ra 2015/08/0211).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J06Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025