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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §133Rechtssatz
Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, ist danach maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist hingegen grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (vgl. VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Spätere Bescheide, die eine Nachforderung festsetzen, weil (in der Folge) Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden, sind insoweit nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077); dies betrifft sohin Fälle, in denen die Abgabenerklärung zwar rechtzeitig, aber unrichtig eingereicht wurde. Wurden hingegen keine Abgabenerklärungen abgegeben, kommt es darauf an, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung) zu entrichten gewesen wären.Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, ist danach maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist hingegen grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend vergleiche VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Spätere Bescheide, die eine Nachforderung festsetzen, weil (in der Folge) Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden, sind insoweit nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 16.12.1986, 86/14/0077); dies betrifft sohin Fälle, in denen die Abgabenerklärung zwar rechtzeitig, aber unrichtig eingereicht wurde. Wurden hingegen keine Abgabenerklärungen abgegeben, kommt es darauf an, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung) zu entrichten gewesen wären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J05Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025