RS Vwgh 2024/1/17 Ro 2021/13/0019

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Veröffentlicht am 17.01.2024
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §133
BAO §134
BAO §80 Abs1
BAO §9 Abs1
  1. BAO § 133 heute
  2. BAO § 133 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 133 gültig von 14.08.2002 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  4. BAO § 133 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  5. BAO § 133 gültig von 30.12.2000 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 133 gültig von 01.01.1962 bis 29.12.2000
  1. BAO § 134 heute
  2. BAO § 134 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. BAO § 134 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. BAO § 134 gültig von 01.01.2009 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 134 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  6. BAO § 134 gültig von 20.12.2003 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 134 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1972
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Rechtssatz

Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, ist danach maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist hingegen grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend (vgl. VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Spätere Bescheide, die eine Nachforderung festsetzen, weil (in der Folge) Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden, sind insoweit nicht von Bedeutung (vgl. VwGH 16.12.1986, 86/14/0077); dies betrifft sohin Fälle, in denen die Abgabenerklärung zwar rechtzeitig, aber unrichtig eingereicht wurde. Wurden hingegen keine Abgabenerklärungen abgegeben, kommt es darauf an, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung) zu entrichten gewesen wären.Der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, ist danach maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben ist hingegen grundsätzlich die erstmalige Abgabenfestsetzung entscheidend vergleiche VwGH 21.5.1992, 88/17/0216). Spätere Bescheide, die eine Nachforderung festsetzen, weil (in der Folge) Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt wurden, sind insoweit nicht von Bedeutung vergleiche VwGH 16.12.1986, 86/14/0077); dies betrifft sohin Fälle, in denen die Abgabenerklärung zwar rechtzeitig, aber unrichtig eingereicht wurde. Wurden hingegen keine Abgabenerklärungen abgegeben, kommt es darauf an, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften (insbesondere der Verpflichtung zur rechtzeitigen Einreichung der Abgabenerklärung) zu entrichten gewesen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J05

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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