Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §115 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0081 B 23. Oktober 2020 RS 1Stammrechtssatz
Auch Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel des Bundesfinanzgerichts können zur Zulässigkeit der Revision führen (vgl. VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0048; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051). Dazu ist aber in der Revision die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022). Der Rechtsmittelwerber muss die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (vgl. VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).Auch Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel des Bundesfinanzgerichts können zur Zulässigkeit der Revision führen vergleiche VwGH 27.7.2016, Ra 2015/13/0048; 27.7.2016, Ra 2015/13/0051). Dazu ist aber in der Revision die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler in konkreter Weise darzulegen vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051; 22.11.2018, Ra 2018/15/0022). Der Rechtsmittelwerber muss die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Er darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß aufzuzeigen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen er im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Gericht dadurch zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre vergleiche VwGH 8.7.2019, Ra 2017/08/0119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021130019.J04Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025