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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Der Rsp des VwGH ist zwar zu entnehmen, dass bei Herabsetzung einer Geldstrafe, die nur auf Grund der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erfolgt, die Ersatzfreiheitsstrafe nicht herabgesetzt werden muss (VwGH 12.2.1968, 0484/66; VwGH 27.9.1988, 87/08/0026; VwGH 23.6.2017, Ra 2016/08/0141). Der Umkehrschluss, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe in derartigen Fällen aber jedenfalls nicht in Betracht kommt und daher unvertretbar wäre, ergibt sich daraus jedoch nicht (VwGH 11.5.1990, 90/18/0022).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020153.L03Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024