Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des § 19 StGB ausgeschlossen (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249).Nach dem VStG gibt es keinen festen Umrechnungsschlüssel von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen und ist eine analoge Anwendung des Paragraph 19, StGB ausgeschlossen (VwGH 14.12.2020, Ra 2019/02/0248 bis 0249).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020153.L02Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024