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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003Rechtssatz
Nach § 295 Abs. 4 Satz 3 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung unter näher genannten Voraussetzungen nicht entgegen, soweit der Abgabenbescheid die im das "Dokument" (Nichtbescheid) ersetzenden Bescheid enthaltenen Feststellungen übernimmt. Mit dem dabei angesprochenen "Dokument" ist eben jenes gemeint, gegen das eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden und auf das der sodann nach § 295 Abs. 4 Satz 1 BAO aufgehobene Bescheid gestützt war.Nach Paragraph 295, Absatz 4, Satz 3 BAO steht der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung unter näher genannten Voraussetzungen nicht entgegen, soweit der Abgabenbescheid die im das "Dokument" (Nichtbescheid) ersetzenden Bescheid enthaltenen Feststellungen übernimmt. Mit dem dabei angesprochenen "Dokument" ist eben jenes gemeint, gegen das eine Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen worden und auf das der sodann nach Paragraph 295, Absatz 4, Satz 1 BAO aufgehobene Bescheid gestützt war.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130071.L05Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024