TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/26 93/01/1003

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des R in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1993, Zl. 4.336.560/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der "früheren SFRJ", der am 21. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Mai 1992, mit dem festgestellt worden war, bei ihm lägen die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 25. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 24. April 1992 insbesondere angegeben, am 19. April 1992 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern von Skopije aus mit einem Reisebus über Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist zu sein.

Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat, nämlich in Ungarn, vor Verfolgung sicher gewesen sei, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei.

Der Beschwerdeführer hat sich im Zuge seiner vom 19. bis zum 21. April 1992 andauernden Reise aus seinem Heimatland in Ungarn aufgehalten. Sicherheit vor Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn ein Asylwerber sich in einem Land aufgehalten hat, in dem er nicht der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt war und in dem er auch wirksamen Schutz vor Verfolgung hatte (vgl. RV 270 BlgNr 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Ungarn hat am 14. März 1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art. 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12. Juni 1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer, der wegen angeblicher Verfolgung in einem europäischen Staat sein Heimatland verlassen hat, sich in einem Zeitraum in Ungarn aufhielt, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß er schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256). Dafür, daß diese Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen wären, finden sich keine Anhaltspunkte, weil für ihn Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt, in dem er in dieses Land eingereist ist, gegeben war.

Dem vom Beschwerdeführer erhobenen Einwand, er hätte sich lediglich auf der Durchreise befunden, sodaß Verfolgungssicherheit in Ungarn nicht eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, daß seitens des Beschwerdeführers keine Gründe geltend gemacht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, aus denen er gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn seine Reise zu beenden und bereits in diesem Staat die Gewährung von Asyl zu beantragen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993011003.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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