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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003Rechtssatz
In § 295 Abs. 4 BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. GP) ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden.In Paragraph 295, Absatz 4, BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. Gesetzgebungsperiode ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130071.L01Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024