RS Vwgh 2024/1/17 Ra 2022/13/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2024
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §295 Abs4 idF 2021/I/003
VwRallg
  1. BAO § 295 heute
  2. BAO § 295 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 295 gültig von 08.01.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  4. BAO § 295 gültig von 01.01.2021 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2020
  5. BAO § 295 gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  6. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  7. BAO § 295 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  8. BAO § 295 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. BAO § 295 gültig von 30.12.1989 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 295 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

In § 295 Abs. 4 BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. GP) ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden.In Paragraph 295, Absatz 4, BAO wird nicht nur ein Antragsrecht für die Partei auf Aufhebung eines abgeleiteten Bescheides normiert, sondern auch die Befugnis der Abgabenbehörde, innerhalb eines Jahres nach Aufhebung des Bescheides eine an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tretende Abgabenfestsetzung ungeachtet des Eintritts der Verjährung vorzunehmen, soweit sie im das Dokument ersetzenden Bescheid enthaltene Feststellungen übernimmt. Nach den Erläuternden Bemerkungen (IA 1109/A, 27. Gesetzgebungsperiode ist die Aufhebung des Bescheides auf Antrag zur Vermeidung von unsachlichen Ergebnissen mit der Abänderungsbefugnis der Abgabenbehörden verknüpft, um ein Ergebnis, das inhaltlich nicht mehr dem geltenden Feststellungsbescheid entspricht, zu vermeiden.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022130071.L01

Im RIS seit

20.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten