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L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht NiederösterreichNorm
ArbIG 1993 §9 Abs5Rechtssatz
Mit der Regelung des § 28 Abs. 2 NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020, wonach die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) und ihre Gesundheitseinrichtungen Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers (Ltg.-849/G-30-2019) keine Aussage getroffen werden, ob es sich um einen "Betrieb" im Sinne des ArbVG handelt. Die Einordnung als "Dienststellen des Landes Niederösterreich" hat vielmehr dienstrechtliche Bedeutung für die Beschäftigten, führt aber nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder der NÖ LGA aus diesem Grund als Organe des Landes Niederösterreich anzusehen sind.Mit der Regelung des Paragraph 28, Absatz 2, NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020, wonach die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA) und ihre Gesundheitseinrichtungen Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte sind, soll nach dem Willen des Gesetzgebers (Ltg.-849/G-30-2019) keine Aussage getroffen werden, ob es sich um einen "Betrieb" im Sinne des ArbVG handelt. Die Einordnung als "Dienststellen des Landes Niederösterreich" hat vielmehr dienstrechtliche Bedeutung für die Beschäftigten, führt aber nicht dazu, dass die Vorstandsmitglieder der NÖ LGA aus diesem Grund als Organe des Landes Niederösterreich anzusehen sind.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J11Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024