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L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht NiederösterreichNorm
ArbIG 1993 §9 Abs5Rechtssatz
Ist als Arbeitgeber im Sinne des ASchG 1994 nicht das Land Niederösterreich, sondern die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, anzusehen, begehen Vorstandsmitglieder der NÖ LGA die ihnen angelasteten Übertretungen nicht als Organe des Landes, sondern unter eigener Verantwortung als Beschäftiger der betroffenen Arbeitnehmer. Für die Anwendung des § 9 Abs. 5 ArbIG 1993 bleibt demgemäß kein Raum.Ist als Arbeitgeber im Sinne des ASchG 1994 nicht das Land Niederösterreich, sondern die NÖ Landesgesundheitsagentur (NÖ LGA), eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, anzusehen, begehen Vorstandsmitglieder der NÖ LGA die ihnen angelasteten Übertretungen nicht als Organe des Landes, sondern unter eigener Verantwortung als Beschäftiger der betroffenen Arbeitnehmer. Für die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, ArbIG 1993 bleibt demgemäß kein Raum.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J10Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024