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L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht NiederösterreichNorm
ASchG 1994 §130 Abs1 Z15Rechtssatz
Die Rsp des VwGH zur Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht (VwGH 27.3.2015, 2012/02/0196; VwGH 9.2.2017, Ra 2016/02/0179), ist auch auf die Überlassung von Landesbediensteten übertragbar. Aufgrund dessen kann von einer Überlassung der Landesbediensteten des Landes Niederösterreich an die NÖ Landesgesundheitsagentur im Sinne des § 9 Abs. 1 ASchG 1994 ausgegangen werden. Beschäftiger nach dieser Bestimmung und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne der §§ 9 Abs. 2 und 130 Abs. 1 Z 15 ASchG 1994 ist die NÖ Landesgesundheitsagentur.Die Rsp des VwGH zur Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht (VwGH 27.3.2015, 2012/02/0196; VwGH 9.2.2017, Ra 2016/02/0179), ist auch auf die Überlassung von Landesbediensteten übertragbar. Aufgrund dessen kann von einer Überlassung der Landesbediensteten des Landes Niederösterreich an die NÖ Landesgesundheitsagentur im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ASchG 1994 ausgegangen werden. Beschäftiger nach dieser Bestimmung und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 130 Absatz eins, Ziffer 15, ASchG 1994 ist die NÖ Landesgesundheitsagentur.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J14Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024