RS Vwgh 2024/1/18 Ro 2021/02/0012

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Veröffentlicht am 18.01.2024
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Index

L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht Niederösterreich
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ASchG 1994 §130 Abs1 Z15
ASchG 1994 §9 Abs1
ASchG 1994 §9 Abs2
AÜG §3
AÜG §4 Abs1
AÜG §4 Abs2
LandesgesundheitsagenturG NÖ 2020 §1 Abs2
LandesgesundheitsagenturG NÖ 2020 §2 Z4
LandesgesundheitsagenturG NÖ 2020 §28 Abs1

Rechtssatz

Die Rsp des VwGH zur Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht (VwGH 27.3.2015, 2012/02/0196; VwGH 9.2.2017, Ra 2016/02/0179), ist auch auf die Überlassung von Landesbediensteten übertragbar. Aufgrund dessen kann von einer Überlassung der Landesbediensteten des Landes Niederösterreich an die NÖ Landesgesundheitsagentur im Sinne des § 9 Abs. 1 ASchG 1994 ausgegangen werden. Beschäftiger nach dieser Bestimmung und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne der §§ 9 Abs. 2 und 130 Abs. 1 Z 15 ASchG 1994 ist die NÖ Landesgesundheitsagentur.Die Rsp des VwGH zur Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht (VwGH 27.3.2015, 2012/02/0196; VwGH 9.2.2017, Ra 2016/02/0179), ist auch auf die Überlassung von Landesbediensteten übertragbar. Aufgrund dessen kann von einer Überlassung der Landesbediensteten des Landes Niederösterreich an die NÖ Landesgesundheitsagentur im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, ASchG 1994 ausgegangen werden. Beschäftiger nach dieser Bestimmung und somit auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 9, Absatz 2 und 130 Absatz eins, Ziffer 15, ASchG 1994 ist die NÖ Landesgesundheitsagentur.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J14

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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