RS Vwgh 2024/1/18 Ro 2021/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2024
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0179 B 9. Februar 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist - die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. E 22. Jänner 2002, 2000/09/0147).Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist - die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind vergleiche E 22. Jänner 2002, 2000/09/0147).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J06

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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