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60/02 ArbeitnehmerschutzHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0179 B 9. Februar 2017 RS 2Stammrechtssatz
Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist - die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind (vgl. E 22. Jänner 2002, 2000/09/0147).Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt oder nicht, ist - unabhängig von der zivilrechtlichen Form, in die das Arbeitsverhältnis gekleidet ist - die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind vergleiche E 22. Jänner 2002, 2000/09/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J06Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024