RS Vwgh 2024/1/18 Ro 2021/02/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2024
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/02/0141 E 25. Oktober 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen (vgl. E 23. Mai 2012, 2009/11/0250).Für das Vorliegen von Arbeitskräfteüberlassung ist nicht entscheidend, ob und welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschäftiger (Auftraggeber) und der Arbeitskraft, aber auch zwischen dem Beschäftiger und dem Überlasser bestehen vergleiche E 23. Mai 2012, 2009/11/0250).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J05

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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