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L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht NiederösterreichNorm
ArbVG §33 Abs1Rechtssatz
Die Bediensteten der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur sind gemäß § 2 Z 4 und § 28 Abs. 1 NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 Landesbedienstete. Auch auf diese ist das ASchG 1994 anzuwenden, weil sie Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind.Die Bediensteten der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur sind gemäß Paragraph 2, Ziffer 4 und Paragraph 28, Absatz eins, NÖ LandesgesundheitsagenturG 2020 Landesbedienstete. Auch auf diese ist das ASchG 1994 anzuwenden, weil sie Arbeitnehmer im Sinne der Betriebsverfassung sind, wenn sie in einem Betrieb eingegliedert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J04Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024