RS Vwgh 2024/1/18 Ro 2021/02/0012

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Veröffentlicht am 18.01.2024
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Index

L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht Niederösterreich
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §33 Abs2 Z2
ArbVG §34 Abs1
ASchG 1994 §1 Abs2 Z1
LandesgesundheitsagenturG NÖ 2020 §1 Abs2
LandesgesundheitsagenturG NÖ 2020 §3 Abs1
  1. ArbVG § 33 heute
  2. ArbVG § 33 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2003
  3. ArbVG § 33 gültig von 01.07.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975
  1. ArbVG § 34 heute
  2. ArbVG § 34 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1986

Rechtssatz

Die der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur obliegende Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen ist eine Tätigkeit bzw. Unternehmung, die ebenso durch Private oder private Institutionen erfolgen kann, weshalb es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Somit liegt ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ASchG 1994 und keine "sonstige Verwaltungsstelle" vor.Die der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur obliegende Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen ist eine Tätigkeit bzw. Unternehmung, die ebenso durch Private oder private Institutionen erfolgen kann, weshalb es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Somit liegt ein Betrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG 1994 und keine "sonstige Verwaltungsstelle" vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J03

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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