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L94003 Sonstiges Gesundheitsrecht NiederösterreichNorm
ArbVG §33 Abs2 Z2Rechtssatz
Die der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur obliegende Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen ist eine Tätigkeit bzw. Unternehmung, die ebenso durch Private oder private Institutionen erfolgen kann, weshalb es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Somit liegt ein Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 ASchG 1994 und keine "sonstige Verwaltungsstelle" vor.Die der Niederösterreichischen Landesgesundheitsagentur obliegende Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen ist eine Tätigkeit bzw. Unternehmung, die ebenso durch Private oder private Institutionen erfolgen kann, weshalb es sich um keine hoheitliche Tätigkeit handelt. Somit liegt ein Betrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG 1994 und keine "sonstige Verwaltungsstelle" vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J03Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024