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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVGRechtssatz
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 ASchG 1994 gilt das ASchG 1994 nicht für Arbeitnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1590 BlgNR 18. GP 69) entspricht diese Bestimmung dem Art. 21 Abs. 2 B-VG. Für jene Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, kommt dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zu. In diesem Bereich hat die Umsetzung der dem ASchG 1994 zu Grunde liegenden Richtlinien (aaO S 62 ff) durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen. Der Begriff "Betrieb" ist im Sinne der Literatur und Judikatur zu Art. 21 B-VG auszulegen. Das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG ist anhand der damals (zum Zeitpunkt der B-VG-Novelle 1974) geltenden Rechtsvorschriften des ArbVG und der Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesonders des ASchG, des ArbIG, des Arbeitszeitgesetzes und des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes) vorzunehmen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG 1994 gilt das ASchG 1994 nicht für Arbeitnehmer der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind. Ausweislich der Materialien (ErläutRV 1590 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 69) entspricht diese Bestimmung dem Artikel 21, Absatz 2, B-VG. Für jene Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, kommt dem Bundesgesetzgeber keine Kompetenz zur Regelung des Arbeitnehmerschutzes zu. In diesem Bereich hat die Umsetzung der dem ASchG 1994 zu Grunde liegenden Richtlinien (aaO S 62 ff) durch den Landesgesetzgeber zu erfolgen. Der Begriff "Betrieb" ist im Sinne der Literatur und Judikatur zu Artikel 21, B-VG auszulegen. Das Vorliegen eines Betriebes im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG ist anhand der damals (zum Zeitpunkt der B-VG-Novelle 1974) geltenden Rechtsvorschriften des ArbVG und der Arbeitnehmerschutzvorschriften (insbesonders des ASchG, des ArbIG, des Arbeitszeitgesetzes und des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes) vorzunehmen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021020012.J01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024