Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/01/1116 93/01/1131Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerden 1. des R, 2. des M, und
3. der Z, alle in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des BMI vom 25. Juni 1993,
1)
Zl. 4.336.559/1-III/13/92
2)
Zl. 4.336.558/2-III/13/92
und 3) Zl. 4.336.561/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, ein Vater mit Sohn und Tochter, alle Staatsangehörige "der früheren SFRJ", sind am 21. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist und haben ihrem durch Ausfertigungen der angefochtenen Bescheide belegten Beschwerdevorbringen zufolge die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 6. Mai 1992, mit denen festgestellt worden war, bei ihnen lägen die Voraussetzungen für ihre Anerkennung als Flüchtling nicht vor, mit Berufungen bekämpft. Mit Bescheiden vom 25. Juni 1993 wies die belangte Behörde die Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und versagte die Gewährung von Asyl.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß die Beschwerdeführer bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher waren, weshalb gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 die Gewährung von Asyl ausgeschlossen sei.
Die Beschwerdeführer haben - wie von der belangte Behörde unbestritten festgestellt wurde - sich im Zuge ihrer vom
19. bis zum 21. April 1992 andauernden Reise aus ihrem Heimatland in Ungarn aufgehalten. Sicherheit vor Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn ein Asylwerber sich in einem Land aufgehalten hat, in dem er nicht der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt war und in dem er auch wirksamen Schutz vor Verfolgung hatte (vgl. RV 270 BlgNr 18. GP zu § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991). Ungarn hat am 14. März 1989 die Beitrittsurkunde zur Genfer Flüchtlingskonvention mit der Bekanntgabe, daß es hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dieser Konvention die Alternative a des Abschnittes B des Art. 1 (betreffend Ereignisse, die in Europa eingetreten sind) anwenden wird, hinterlegt, was gemäß Art. 43 der Konvention zur Folge hatte, daß sie am 90. Tage nach der Hinterlegung dieser Urkunde - das ist am 12. Juni 1989 - in Kraft getreten ist. Daraus folgt, daß die Beschwerdeführer, die wegen angeblicher Verfolgung in einem europäischen Staat ihr Heimatland verlassen haben, sich in einem Zeitraum in Ungarn aufhielten, in dem der Beitritt dieses Landes zur Genfer Flüchtlingskonvention bereits wirksam war, sodaß sie schon in diesem Land Verfolgungssicherheit erlangt haben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/01/0256). Dafür, daß diese Voraussetzungen bei den Beschwerdeführern nicht vorgelegen wären, finden sich keine Anhaltspunkte, weil für sie Verfolgungssicherheit bereits ab dem Zeitpunkt, in dem sie in dieses Land eingereist sind, gegeben war.
Soweit der Erstbeschwerdeführer vorbringt, die Annahme der Verfolgungssicherheit setze voraus, daß der Aufenthalt des Asylwerbers dem betreffenden Staat bekannt sei und von diesem geduldet werde, verkennt er die durch das in den Beschwerdefällen gemäß seinem § 25 Abs. 2 anzuwendende Asylgesetz 1991 neu geschaffene, oben dargestellte Rechtslage. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführer sich unbestritten jedenfalls auch in Ungarn aufgehalten haben, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Verhältnissen in Bulgarien und Rumänien. Die vom Erstbeschwerdeführer im Zusammenhang mit einer drohenden Rückschiebung aufgeworfene Frage, ob die angeführten Staaten sowie auch Ungarn Mitglieder der Europäischen Menschenrechtskonvention sind, kann auf sich beruhen, weil die von Ungarn ratifizierte Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls in ihrem Art. 33 Z. 1 das Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung eines Flüchtlings in ein Gebiet enthält, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 dieser Konvention angeführten Gründen bedroht wäre.
Dem von der Drittbeschwerdeführerin erhobenen Einwand, sie hätte sich lediglich auf der Durchreise befunden, sodaß Verfolgungssicherheit in Ungarn nicht eingetreten sei, ist entgegenzuhalten, daß seitens der Drittbeschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht wurden und auch sonst nicht ersichtlich sind, aus denen sie gehindert gewesen wäre, bereits in Ungarn ihre Reise zu unterbrechen bzw. zu beenden und bereits in diesem Staat die Gewährung von Asyl zu beantragen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich in allen Fällen, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf das bereits gegebene Vorliegen einer Entscheidung über die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über seinen Antrag, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993011064.X00Im RIS seit
03.04.2001