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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BFA-VG 2014 §39 Abs1Rechtssatz
Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit - fallbezogen nach § 39 Abs. 1 BFA-VG 2014, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als "Beweismittel" benötigt werden, vorläufig sicherzustellen - seien gegeben (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0014).Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist dann rechtmäßig, wenn die Behörde im Zeitpunkt der Anordnung und der Vornahme der in Rede stehenden Maßnahme vertretbar davon ausgehen konnte, die Voraussetzungen für deren Rechtmäßigkeit - fallbezogen nach Paragraph 39, Absatz eins, BFA-VG 2014, wonach die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt sind, Gegenstände oder Dokumente, die für ein Verfahren vor dem BFA oder für eine Abschiebung als "Beweismittel" benötigt werden, vorläufig sicherzustellen - seien gegeben (VwGH 25.5.2023, Ra 2021/21/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022210171.L01Im RIS seit
29.02.2024Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024