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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 5 ff FM-GwG 2017 die Verpflichteten treffen. Um diesen Pflichten entsprechen zu können, benötigen sie jedoch (zum Teil) die Mitwirkung ihrer Kunden, die dazu - wie fallbezogen in § 6 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 5 FM-GwG 2017 - strafbewehrt verpflichtet sind. Die Mitwirkung der Kunden erweist sich daher in diesem Zusammenhang nicht weniger relevant als die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Verpflichteten, um den Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.Es trifft zwar zu, dass die Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 5, ff FM-GwG 2017 die Verpflichteten treffen. Um diesen Pflichten entsprechen zu können, benötigen sie jedoch (zum Teil) die Mitwirkung ihrer Kunden, die dazu - wie fallbezogen in Paragraph 6, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 5, FM-GwG 2017 - strafbewehrt verpflichtet sind. Die Mitwirkung der Kunden erweist sich daher in diesem Zusammenhang nicht weniger relevant als die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Verpflichteten, um den Schutzzweck des Gesetzes zu erreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020232.L02Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024