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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmungen des FM-GwG 2017 - und auch § 6 Abs. 3 leg. cit. - dienen der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Damit soll "gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" entgegengewirkt werden (RV 1335 BlgNR 25. GP 2); die Bestimmungen setzen die Richtlinie (EU) 2015/849 um, die schon in ihrem ErwG 1 darauf hinweist, dass Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität "bedeutende Probleme" darstellen. Es sei "unverzichtbar", dem durch zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen zu begegnen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werde. Dem durch das FM-GwG 2017 geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu.Die Bestimmungen des FM-GwG 2017 - und auch Paragraph 6, Absatz 3, leg. cit. - dienen der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Damit soll "gezielt dem Missbrauch des Finanzsystems für die Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung" entgegengewirkt werden Regierungsvorlage 1335 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2); die Bestimmungen setzen die Richtlinie (EU) 2015/849 um, die schon in ihrem ErwG 1 darauf hinweist, dass Geldwäsche, die Finanzierung des Terrorismus und organisierte Kriminalität "bedeutende Probleme" darstellen. Es sei "unverzichtbar", dem durch zielgerichtete und verhältnismäßige Maßnahmen zu begegnen, die verhindern, dass das Finanzsystem zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung genutzt werde. Dem durch das FM-GwG 2017 geschützten Rechtsgut kommt somit besonders hohe Bedeutung zu.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023020232.L01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024